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Ziegler Hauss

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Completed research project

Title / Titel The Place of Social Services in Relation to Eugenics, Gender and the Discourse of Medical and Psychiatric Normality (1918-1955)
PDF Abstract (PDF, 14 KB)
Original title / Originaltitel Städtische Fürsorge im Kräftefeld von Eugenik, Geschlecht und medizinisch-psychiatrischen Normalisierungsdiskursen in Bern und St. Gallen (1918–1955)
Summary / Zusammenfassung Die Ergebnisse des Gesamtprojekts entwickeln sich aus denjenigen der verschiedenen Teilprojekte. Die verschiedenen professionsbezogenen Forschungsfelder Psychiatrie, Medizin und Vormundschaft sowie die Untersuchung von zwei Regionen ermöglichen es, Schnittstellen sichtbar zu machen, Unterschiede und Entsprechungen zu benennen und damit eugenische Praxis in ihrer regionalen Differenzierung sowie in ihrer Arbeitsfelder übergreifenden Wirksamkeit zu diskutieren.

Vergleichbare eugenische Praxis in unterschiedlichen regionalen Strukturen

Die beiden Städte Bern und St. Gallen erlebten im Übergang ins 20. Jahrhundert einen beachtlichen Wachstumsschub in Wirtschaft und Bevölkerung. 1918 war Bern eine Stadt mit über 100'000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf der Basis einer breit diversifizierten Wirtschaft. St. Gallen, geprägt durch eine florierende, stark exportabhängige Stickereiindustrie, verzeichnete 1918 schliesslich 70’000 Einwohner. Dann verlief die Entwicklung allerdings unterschiedlich: Während in der Zwischenkriegs- und Kriegszeit in Bern Wirtschaft und Bevölkerung relativ krisenresistent blieben, kam es in St. Gallen nach dem ersten Weltkrieg zu einer langanhaltenden Strukturkrise, die mit der Weltwirtschaftskrise einen Höhepunkt erreichte. Während dementsprechend in Bern bei einem relativ konstanten Anstieg der Bevölkerung 1950 schliesslich 146'000 Personen lebten, kam es in St. Gallen zu einer Abwanderung der Bevölkerung, die erst 1941 bei einem Stand von 62‘300 Personen ein Ende fand. St. Gallen war damit 1950 eine Stadt, die weniger als die Hälfte der Einwohner Berns zählte.
Beide Städte waren seit 1920 durch eine starke bürgerliche Politik geprägt; die städtische Fürsorge wurde unter bürgerlichem Vorzeichen ausdifferenziert und professionalisiert. Allerdings stellte in Bern die Sozialdemokratie insbesondere während des Aufbaus der Fürsorgesysteme, aber auch nach 1920 eine wichtige politische Kraft dar. Im Gegensatz dazu blieb die Linke in St. Gallen bis über 1950 hinaus ohne starken Einfluss. Von Anfang an stand die Fürsorge in St. Gallen im Kräftefeld bürgerlicher und konservativer Kräfte.

Der unterschiedliche wirtschaftliche und politische Hintergrund führte in St. Gallen und Bern zu je eigenen Ausgestaltungen von städtischer Vormundschaft und Fürsorge. In Bern führte die Jugendfürsorgebewegung in den 1910er Jahren zur Einrichtung eines zentralen Jugendamtes, das die privaten Einrichtungen koordinierte und kontrollierte. Gleichzeitig stellte man in St. Gallen ab auf einen minimalen kommunalen Ausbau bei einer starken Mitarbeit ehrenamtlicher, unbezahlter Kräfte. Wichtige Funktionen übernahmen z.B. die Jugendschutzkommissionen, die zwar gewählt, doch ohne Bezahlung in relativer Selbständigkeit arbeiteten. Die Jugendfürsorge blieb entgegen „fortschrittlicher“ Bestrebungen zersplittert und auf unterschiedliche Organisationen verteilt.
Für die vormundschaftliche und fürsorgerische Praxis in beiden Städten auffallend ist die fast durchwegs lange Dauer der Tätigkeit von Akteuren. Sowohl in Bern wie in St. Gallen blieben im Untersuchungszeitraum Mitglieder der politischen Behörden, Beamte und städtische Angestellte meist jahrzehntelang im Amt. Damit bildete sich nicht nur eine hohe Kontinuität im behördlichen Handeln heraus. Die Vertrautheit der einzelnen Stellen miteinander führte zu eingespielten Abläufen, die die Definitions- und Gestaltungsmacht gegenüber den Betroffenen erheblich steigerte.

Der Unterschied im institutionellen Ausbau beider Städte spiegelt sich in der Entwicklung der Anzahl vormundschaftlicher Massnahmen im Zeitraum von 1920 bis 1950. Im Vergleich zur Verdreifachung der geführten Vormundschaften in Bern fallen die nahezu unveränderten Zahlen der jährlich in St. Gallen verfügten Vormundschaften und Beistandschaften auf. Einzig der langsame, aber konstante Anstieg der in der St. Galler Amtsvormundschaft geführten Fälle belegt den zögerlichen Ausbau in diesem Bereich. Auch wenn man die unterschiedlichen Bevölkerungszahlen mit berücksichtigt, wird deutlich, dass sich der kommunale Ausbau in St. Gallen und Bern in ganz unterschiedlichen Stadien befand, das heisst, dass unterschiedliche Modelle von Jugendfürsorge und Vormundschaft im Spannungsfeld zwischen Gemeinnützigkeit und sozialstaatlicher Verantwortung vorfindlich waren.

In Bern beteiligten sich Vertreter und Vertreterinnen der sich professionalisierenden städtischen Jugendfürsorge und Vormundschaft an einem öffentlich geführten Diskurs zu Eugenik und Sterilisation. Hatte 1922 die Motion Hauswirth aufgrund ihres Einbezugs einer Tötung unheilbarer Geisteskranker in politisch zu diskutierende Gesundheitspolitik aufhorchen lassen, zeugt auch das Kreisschreiben der kantonalen Regierung 1931 betreffend armenrechtlich verantworteter Sterilisationen davon, dass eugenische Massnahmen politisch zur Kenntnis genommen wurden. Auch in den Protokollen der Vormundschaft ist die Auseinandersetzung mit Fragen der Eugenik bezeugt, abgesehen davon, dass die Verwaltung zur Kenntnis nahm, wenn sich Professoren der medizinischen Fakultät wiederholt in der Öffentlichkeit zu biopolitischen Fragen äusserten. In der nur wenig ausgebauten St. Galler Vormundschafts¬verwaltung finden sich hingegen keine Spuren eines öffentlichen eugenischen Diskurses. Während auf städtischer Ebene die zeitgenössischen Entwicklungen in der Wissenschaft merkwürdig unkommentiert blieben, dachte man im Bereich der ehrenamtlichen Kinderschutzarbeit und Jugendfürsorge über Sterilisationen nach und griff in Schriften und Vorträgen auf eugenische Denkmodelle zurück. (z.B. Bünzli 1909; Imboden Kaiser 1914; Kuhn–Kelly 1903, 1909)

Im Wissen um die ganz unterschiedlichen institutionellen, wirtschaftlichen und politischen Voraussetzungen in den Städten Bern und St. Gallen ist es zunächst überraschend, dass sich die eugenische Praxis der städtischen Behörden vergleichbar darstellte. So zeigen die Ergebnisse aus Bern und St. Gallen – nicht immer zeitgleich, doch in Aufbau und Inhalt übereinstimmend – die Veränderungen der fallbezogenen Argumentationsmuster im Laufe der Zeit: Es zeigte sich in beiden Städten in den 1930er und den 1940er Jahren eine zunehmende Medikalisierung und Biologisierung in den das soziale Milieu erkundenden moralisch-pädagogischen Denkmodellen. Während die Behörde verschiedene Paradigmen amalgamierend einsetzte, finden sich explizit eugenische Begründungen in beiden Städten nur selten. „Harte“ Massnahmen, mit denen Menschen von unerwünschten sexuellen Kontakten ferngehalten oder aber an der Fortpflanzung gehindert wurden, wurden aufgrund finanzieller, moralisch-pädagogischer, psychiatrischer und eugenischer Argumentationen verfügt. Die traditionell fürsorgerische Massnahme der „Zwangsversorgung“, die vor allem in der Arbeit der St. Galler Behörde einen wichtigen Stellenwert einnahm, war ebenso anschlussfähig an eugenische Denkfiguren wie die Sterilisation. Oft wurde die Anstaltsversorgung als Alternative und damit als Druckmittel zur Einwilligung zur Sterilisation eingesetzt. Trotzdem bleibt die Zahl der in den Akten und Protokollen der Vormundschaft in Bern und St. Gallen dokumentierten Sterilisationen und Kastrationen sehr gering. Bezieht man die Anzahl auf die Fallzahlen, ist in den Relationen der beiden Städten kein signifikanter Unterschied feststellbar. Eine deutliche Zunahme (bei insgesamt kleinen Fallzahlen) zeigt sich in Bern in den 30er Jahren und in St. Gallen in den 40er Jahren. In den Sterilisationsverfahren ging man pragmatisch vor, ohne inhaltliche oder konzeptionelle Kohärenz. Während in Bern städtische Diskurse und Richtlinien eine gewisse Orientierung boten, gab es in St. Gallen keine derartige Öffentlichkeit. Dies verschärfte das Gewicht einzelner Personen für die Praxis in St. Gallen und musste für die Betroffenen von daher in noch stärkerem Masse als willkürlich und intransparent wahrgenommen werden. Die Gegenüberstellung beider Städte macht deutlich, dass sich die Vormundschaft gerade auch in „harten“, disziplinierenden, aber auch in eugenisch motivierten Massnahmen als flexible und situative Regulationsmacht zeigte – dies gleichermassen in beiden Städten, unabhängig von den gegebenen Unterschieden in den städtischen Strukturen. Der Ausbau sozialstaatlicher Strukturen kann damit nicht als allgemeingültige Voraussetzung für den „harten“ – auch eugenisch motivierten – Zugriff auf die Bevölkerung gesehen werden.

Sterilisationen zwischen Verhütung, Disziplinierung und Eugenik

Während Sterilisationen in Vormundschaft und Jugendfürsorge im Vergleich zu andern Massnahmen eher selten waren, gehörten Abklärungen betreffend Sterilisationen zum psychiatrischen Alltag. Im Durchschnitt wurden in der psychiatrischen Klinik Waldau 27 Sterilisationen pro Jahr und von Gutachtern bei Abtreibungsgesuchen 112 Sterilisationen pro Jahr empfohlen. In einem Grossteil dieser Fälle galt der Eingriff der Verhütung weiterer Schwangerschaften, er war z.B. verbunden mit medizinischen Bedenken, ob die Frau durch die Schwangerschaft gesundheitlich Schaden nehme oder ob sie den Anforderungen der Kindererziehung gewachsen sei. Besonders aussagekräftig im Kontext vorliegender Gegenüberstellung sind diejenigen Sterilisationsfälle, in denen Sterilisationen als disziplinierende Massnahme eingesetzt wurden. In diesen Fällen wendeten die psychiatrischen Gutachten das Thema der Schwangerschaftsverhütung anhand moralischer Argumentationen hin zur Sozialdisziplinierung. Dabei vermischen sich fürsorgerische und psychiatrische Paradigmen. Wie die Fürsorge psychiatrische Begrifflichkeiten in ihre Argumentationsmuster eingliederte, nutzten auf der anderen Seite die Psychiater in ihren Gutachten fürsorgerische Informationen und nahmen moralische und disziplinierende Argumentationen auf. Um Sterilisationen zu begründen, verknüpfte man disziplinierende und eugenische Argumente über die Grenzen der Fachgebiete hinweg in für die Betroffenen schwer zu durchschauender Weise. Die wechselseitige Zusammenarbeit zwischen Vormundschafts und Armenbehörden sowie Psychiatrie funktionierte in disziplinierenden Zusammenhängen ohne umfassende Regelungen schnell, situativ und pragmatisch.

Im Unterschied zu den von der Klinik Waldau beantragten Sterilisationsfällen treten in den Obergutachten zu den Abtreibungsgesuchen andere Logiken in den Vordergrund. Rechtliche Grundlage dieser Fälle war die Regelung der legalen Schwangerschaftsunterbrechung im Schweizerischen Strafgesetzbuch von 1942. Es war zunächst die darin festgeschriebene restriktive Abtreibungspolitik der Schweiz, die Frauen dazu zwang, sich psychiatrisch begutachten zu lassen und die als Anlass für die zahlreichen Abtreibungsbegehren gesehen werden kann. Von Interesse im Kontext unserer Ergebnisse ist, dass rund ein Viertel der Abtreibungsgesuche mit einer Empfehlung zur Sterilisation verbunden wurde. In den meisten Fällen wurde die Sterilisation dabei in Bezug auf Art. 120 STGB damit begründet, dass jede weitere Schwangerschaft „eine grosse Gefahr dauernden schweren Schadens“ für die Gesundheit der Patientin darstellen würde. Eugenische Indikationen wurden lediglich als Ergänzung und Untermauerung psychiatrischer Indikationen genannt. Mit Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches diskutierten Vertreter der Berner Justiz , der Armen und der Sanitätsdirektion die Frage, ob die Sterilisation in den Einführungsbestimmungen zum Strafgesetzbuch geregelt werden sollten. Die Behörden verzichteten schliesslich auf die gesetzliche Regelung der Sterilisation und das Kreisschreiben von 1931 blieb weiterhin massgebend. Juristisch gesehen galt die Sterilisation als Körperverletzung, wenn sie ohne Einwilligung der betroffenen Person vorgenommen wurde. In den psychiatrischen Quellen wird deutlich, dass viele der betroffenen Frauen die Einwilligung zur Operation erst nach anfänglicher Ablehnung und nach ärztlicher Überzeugungsarbeit gaben. Die Zustimmung im Sinn eines „informed consent“ erfolgte oft unter psychologischem Druck, in Abhängigkeit von der Expertenmeinung und aus Angst vor alternativen Massnahmen.

Die gesetzliche Zuweisung des Entscheids an Psychiater (ausser bei innermedizinischen oder gynäkologischen Begründungen) darüber, ob eine Sterilisation durchgeführt werden sollte, verlieh deren Gutachten eine besondere Rolle und Bedeutung und stärkte die Position der Psychiatrie im Geflecht zwischen Vormundschaftsbehörden, privaten Vereinigungen, Anstalten und Vormündern. Dennoch haben die Untersuchungen in Bern wie in St. Gallen zeigen können, dass sowohl die Initiative für die Abklärung einer solchen Massnahme wie auch die Schaffung von Rahmenbedingungen (Entmündigungsverfahren, begleitende Abstimmung mit Vormund und involvierten Freiwilligen, Zusammenstellung von „belastendem Material“, Organisation der Massnahme sowie Androhungen von ernsten Konsequenzen bei einer Weigerung usw.) den Vormundschaften Handlungsmöglichkeiten eröffneten, die sie auch nützten. Der diese Massnahme veranlassende Akteur war bei der Psychiatrie und bei der Vormundschaft zu finden.
Sterilisationen hatten die Auflage der „Freiwilligkeit“: ohne das Einverständnis der Betroffenen galt die Sterilisation als Körperverletzung. Die Fälle der Vormundschaft haben deutlich belegt, dass „Freiwilligkeit“ wohl in der Mehrheit der Fälle in einer Situation von diffusem institutionellen und prozeduralen Zwang in mehrfach hierarchisierten Verhältnissen zustande kam, in der zudem eine Weigerung von der Androhung gravierender Konsequenzen begleitet war. Die Untersuchungen in Bern zeigen, dass bei 50% der vormundschaftlichen Akten und Protokolle in der Frage der Sterilisation expliziter Druck auf die Mündel fassbar wird. Die Freiwilligkeit wurde dabei formal in praktisch jedem Falle eingehalten (in einem Fall in St. Gallen, sollte die Betroffene über den Eingriff nicht informiert werden). Angesichts der rechtlichen Situation der Bevormundeten und ihrer oft ausserordentlichen Lebensumstände (Schwangerschaft, Spitalaufenthalt nach illegaler Schwangerschaft, Anstaltsentlassung oder drohende Anstaltseinweisung, Heiratsabsichten, in denen Vormund und Behörden „gütig“ gestimmt werden mussten), werden die Zwangssituationen erkennbar, in welchen die Betroffenen „freiwillig“ ihre Zustimmung zur Sterilisation gaben. Die Mechanismen des diffusen Zwangs sind in den Akten der Psychiatrie und Medizin ebenso feststellbar, wenn auch weniger massiv. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass insbesondere die abtreibungswilligen Frauen sich aus einer vielfältigeren Klientel rekrutierten. Dennoch ist auch dort sichtbar, dass die Einwilligung zur Sterilisation (auch für Frauen mit Kindern) eine schwerwiegende Entscheidung darstellte, die meist durch nötigendes Zureden erreicht werden musste.

Die Sterilisation galt nicht nur der Verhinderung der (weiteren) Nachkommenschaft. Sie stand vielfach in einem sozialdisziplinierenden Zusammenhang. Gerade die Disziplinierung von (unverheirateten) Frauen kann in den psychiatrischen Gutachten wie in den Fallakten der Sanitätsdirektion, aber auch speziell in den Empfehlungen zur Sterilisation ausgemacht werden. Sie galt in den psychiatrischen Gutachten wie in der Vormundschaft der Kontrolle und Disziplinierung von Sexualität und war normativ ausgerichtet auf eine an Sittlichkeit orientierte und in Ehen eingebundene weibliche Geschlechtsrolle, die mit eugenischen Begründungen und Absichten angereichert und unterstrichen sein konnte.
Behörden und Psychiatrie bezweckten mit Sterilisationen nicht nur Geburtenkontrolle, sondern ebenso Disziplinierung. Sie zielten damit auf die gesellschaftliche Integration, im Sinne einer durch Arbeit, „Sittlichkeit“ und Gesundheit zu gewährleistenden gesellschaftlichen Kohäsion. In der Sicht der Betroffenen zeitigte diese „integrative“ Deutung von Sterilisationen zwar in Einzelfällen „Einsicht“. Die Quellen aus der Vormundschaft belegen jedoch gleichzeitig, dass aus der Perspektive der Betroffenen vielfach Sterilisation nicht als gesellschaftliche Integration sondern als Ausschluss aus gesellschaftlichen Rollen und Zusammenhängen bewertet wurde. So wurde z.B. die hoch bewertete Rolle als Ehefrau und Mutter durch die Sterilisation junger, kinderloser Frauen in Frage gestellt bzw. verhindert, was gesellschaftliche Stigmatisierungen nach sich zog. Die gesellschaftlich intendierte Integration kehrte sich in diesen Fällen in den Ausschluss von Frauen aus einem zentralen gesellschaftlichen Bereich, dem Bereich von Mutterschaft und Kindererziehung.

Die Kontextualisierung der Ergebnisse aus der Vormundschaftsverwaltung in Bern und St. Gallen mit den Ergebnissen aus dem Bereich der Medizin – hier der Sanitätsdirektion und der Psychiatrischen Klinik Waldau – lässt die Anzahl der im Kontext von Vormundschaft und Fürsorge sterilisierten Frauen verschwindend klein erscheinen. Zahlenmässig sehr viel häufiger scheint Abtreibung und Empfängnisverhütung Thema zu sein. Den häufigen Zwangscharakter von Sterilisationen damit in Frage zu stellen, erlauben die vorliegenden Ergebnisse jedoch nicht. In den auf der Sanitätsdirektion eingegangen Gutachten zeigt sich Zwang in subtiler Form, Abhängigkeiten und die Koppelung von Massnahmen werden deutlich. Es sind zwar die Sterilisationsfälle, die im Kontext der Vormundschaft stattfanden, in denen sich die Mechanismen des Zwangs besonders deutlich rekonstruieren lassen. Wie wir zeigen konnten, blieben diese Mechanismen jedoch nicht auf das Feld der Vormundschaft beschränkt.
Weitere Informationen
Publications / Publikationen Hauss, Gisela / Ziegler, Béatrice / Cagnazzo, Karin / Gallati, Mischa (2012): Eingriffe ins Leben. Fürsorge und Eugenik in Bern und St. Gallen (1920-1950). Zürich: Chronos Verlag.

Hauss, Gisela/Ziegler, Béatrice (Hg.) (2010). Helfen, Erziehen, Verwalten. Beiträge zur Geschichte der Sozialen Arbeit in St. Gallen. Zürich: Seismo Verlag.

Hauss, Gisela/Ziegler, Béatrice (2009). "Give the Country Good Mothers". Normalising Motherhood in Welfare Discourse and Practice (1920-1950).In: Hauss, Gisela/Schulte, Dagmar (Hg.). Amid Social Contradictions. Towards a History of Social Work in Europe.Opladen & Farmington Hills: Barbara Budrich Publishers. S. 185-202.

Hauss, Gisela/Ziegler, Béatrice (2009). Sterilisationen bei Armen und Unmündigen. Eine Untersuchung der Vormundschaftspraxis in den Städten St. Gallen und Bern.In: Wecker, Regina/Braunschweig, Sabine/Imboden, Gabriela/Küchenhoff, Bernhard/Ritter, Hans Jakob (Hg.). Wie nationalsozialistisch ist die Eugenik?/What is National Socialist about Eugenics? Beitrag zur Geschichte der Eugenik im 20. Jahrhundert/Contributions to the History of Eugenics in the 20th Century.Köln: Böhlau Verlag. S. 75-92.

Hauss, Gisela/Ziegler, Béatrice (2008). City Welfare in the Sway of Eugenics: A Swiss Case Study.In: British Journal of Social Work. 38. Jg. (4). S. 751-771. doi 10.1093/bjsw/bcn019. URL: http://bjsw.oxfordjournals.org/cgi/content/abstract/bcn019.

Hauss, Gisela/Ziegler, Béatrice (2007). Fürsorge im Netz der Eugenik: städtische Fürsorge im Kräftefeld von Eugenik, Geschlecht und medizinisch-psychiatrischen Normalisierungsdiskursen in Bern und St. Gallen vom Ende des Ersten Weltkrieges bis in die 50er Jahre.In: Engelke, Ernst/Steinert, Erika/Borrmann, Stefan/Spatscheck, Christian (Hg.). Forschung für die Praxis. Zum gegenwärtigen Stand der Sozialarbeitsforschung.Freiburg i. Br.: Lambertus Verlag. S. 217-220.

Hauss, Gisela/Ziegler, Béatrice (2007). Norm und Ausschluss in Vormundschaft und Psychiatrie: zum institutionellen Umgang mit jungen Frauen.In: Mottier, Véronique/von Mandach, Laura (Hg.). Pflege, Stigmatisierung und Eugenik. Integration und Ausschluss in Medizin, Psychiatrie und Sozialhilfe.Zürich: Seismo Verlag. S. 63-76.

Weitere Informationen

Project leadership and contacts /
Projektleitung und Kontakte
Prof. Dr. Béatrice Ziegler (Project Leader)  
Prof. Dr. Gisela Hauss (Project Leader)  
Funding source(s) /
Unterstützt durch
SNF (Programm NFP), Others
 
In collaboration with /
In Zusammenarbeit mit
Gisela Hauss
Hochschule für Soziale Arbeit FHNW
Switzerland
Duration of Project / Projektdauer Jan 2003 to Apr 2006